Neuigkeiten zur BNK-Umrüstungsfrist
Nachweis zur Fristerfüllung: Was Sie nun zur BNK-Umrüstung wissen müssen
Am 1. Januar 2025 läuft die offizielle BNK-Umrüstungsfrist aus. Um Ihnen einen Leitfaden an die Hand zu geben, geben wir an dieser Stelle einen Überblick mit allen relevanten Informationen zu den unterschiedlichen Projektmeilensteinen je nach Umsetzungsfortschritt. Grundsätzlich gilt für alle, die bis einschließlich 31.12.2024 in Betrieb gehen: Der Bericht zur standortspezifischen Prüfung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Landesbehörde in jedem Fall eingereicht worden sein! Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei Ihrem zuständigen Projektleiter.
Wichtiger Hinweis: Diese Orientierung basiert auf unserer aktuellen rechtlichen Einschätzung, stellt dabei jedoch ausdrücklich keine rechtliche Beratung dar. Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber oder einen Fachanwalt. Wir empfehlen, sich auch direkt mit Ihrem Netzbetreiber abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen korrekt erfüllt werden. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass das Vorgehen aufgrund verschiedener Regelungen in den Bundesländern und teilweise Landkreisen abweichen kann.
Welcher Meilenstein der BNK-Umsetzung wurde für mein Projekt erreicht?
Welcher Meilenstein der BNK-Umsetzung wurde für mein Projekt erreicht?
Fortschritt in der BNK-Umsetzung
Fortschritt in der BNK-Umsetzung
Meilenstein 1
Bericht zur Prüfung der standortbezogenen Erfüllung der Auflagen (SOP II) von der Baumusterprüfstelle (airsight) liegt vor, aber die Auflagen sind noch nicht erfüllt.
Meilenstein 2
Das BNK-System ist installiert, die Auflagen der SOP II sind erfüllt, jedoch steht die Bestätigung der Erfüllung der Auflagen durch die Baumusterprüfstelle (airsight) aus.
Meilenstein 3
Die Prüfung der standortbezogenen Erfüllung der Auflagen ist abgeschlossen und ein Prüfbericht mit erfüllten Auflagen der Baumusterprüfstelle (airsight) liegt vor.
Weiterführende Informationen und Leitfaden zu Projektmeilensteinen
Sehr geehrte Kunden,
nach unserer aktuellen Einschätzung der rechtlichen Grundlagen gehen wir davon aus, dass Sie die Anforderungen zur Vermeidung von Pönalen zum 1. Januar 2025 erfüllen können, wenn für Ihre Windkraftanlagen mindestens die Prüfung des Nachweises über die standortbezogene Erfüllung durch die Baumusterprüfstelle (airsight) begonnen und durch einen ersten Prüfbericht (SOP II mit Auflagen) nachgewiesen wurde.
Was müssen Sie tun?
Bitte reichen Sie fristgerecht vor dem 01.01.2025 den Prüfbericht (SOP II mit Auflagen) bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
Um nachzuweisen, dass Sie der Ausrüstung ihrer Windenergieanlagen mit BNK ohne schuldhafte Verzögerung nachkommen und bereits einen vollständigen und prüffähigen Antrag eingereicht haben, müssen Sie beim Netzbetreiber folgende Unterlagen fristgerecht einreichen:
- Formlose (Selbst)Erklärung, dass vollständiger und prüffähiger Antrag zur Prüfung bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.
- Prüfbericht (SOP II mit Auflagen) der Baumusterprüfstelle (airsight)
- Baumusterzertifikat des BNK-Systems
- Ggf. geänderte BImSchG-Genehmigung / Mitteilung zur Änderungsanzeige
Mit diesen Unterlagen weisen Sie nach, dass Sie ohne schuldhaftes Verzögern mit der Umsetzung der BNK-Umrüstung begonnen haben. So sollten Sie sicherstellen können, dass der Netzbetreiber keine Pönalen aufgrund einer verspäteten Umsetzung des BNK-Systems ansetzt. Stimmen Sie sich bei Bedarf gern mit Ihrem BNK-Projektmanager zum Vorgehen ab.
Wichtiger Hinweis: Diese Orientierung basiert auf unserer aktuellen rechtlichen Einschätzung, stellt dabei jedoch ausdrücklich keine rechtliche Beratung dar. Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber oder einen Fachanwalt. Wir empfehlen, sich auch direkt mit Ihrem Netzbetreiber abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen korrekt erfüllt werden. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass das Vorgehen aufgrund verschiedener Regelungen in den Bundesländern und teilweise Landkreisen abweichen kann.
Sehr geehrte Kunden,
auch wenn Sie noch keinen abschließenden Prüfbericht der Baumusterprüfstelle zur standortbezogenen Erfüllung erhalten haben, gehen wir davon aus, dass Sie bereits die Kriterien zur Frist erfüllt haben und Pönalen Ihres Netzbetreibers zum 1. Januar 2025 vermeiden werden.
Was müssen Sie tun?
Bitte reichen Sie fristgerecht vor dem 01.01.2025 den Prüfbericht (SOP II mit Auflagen) bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
Reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen form- und fristgerecht beim Netzbetreiber ein:
- Formlose (Selbst)Erklärung zur Installation und hergestellten Betriebsbereitschaft
- Baumusterzertifikat
- Protokoll zur Installation und Herstellung Betriebsbereitschaft des BNK-Systems
- Prüfbericht (SOP II mit Auflagen) der Baumusterprüfstelle (airsight)
- Ggf. geänderte BImSchG-Genehmigung / Mitteilung zur Änderungsanzeige
Dieses Dokumentenpaket hat sich bereits bei den Netzbetreibern in der Praxis etabliert, um die Fristerfüllung nach EEG nachzuweisen und Pönalen zum 1. Januar 2025 zu vermeiden. Stimmen Sie sich bei Bedarf gern mit Ihrem BNK-Projektmanager zum Vorgehen ab.
Wichtiger Hinweis: Diese Orientierung basiert auf unserer aktuellen rechtlichen Einschätzung, stellt dabei jedoch ausdrücklich keine rechtliche Beratung dar. Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber oder einen Fachanwalt. Wir empfehlen, sich auch direkt mit Ihrem Netzbetreiber abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen korrekt erfüllt werden. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass das Vorgehen aufgrund verschiedener Regelungen in den Bundesländern und teilweise Landkreisen abweichen kann.
Sehr geehrte Kunden,
wir sind basierend auf unserer aktuellen rechtlichen Einschätzung überzeugt, dass die Frist zum 1. Januar 2025 für die Ausrüstung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) erfüllt ist, wenn die Prüfung des Nachweises der standortbezogenen Erfüllung (SOP II) bei der Baumusterprüfstelle (airsight) erfolgreich abgeschlossen wurde. Mit der abgeschlossenen Prüfung wurde nachgewiesen, dass Ihre Windenergieanlagen mit einem betriebsbereiten BNK-System ausgerüstet wurden und Sie einen vollständigen und prüffähigen Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde gestellt haben. Entsprechend haben Sie die Anforderungen des §9 Absatz 8 EEG zur fristgerechten Ausrüstung von Windenergieanlagen mit BNK erfüllt.
Was müssen Sie tun?
Bitte reichen Sie fristgerecht vor dem 01.01.2025 den Prüfbericht der Baumusterprüfstelle (airsight) zur erfolgreichen Prüfung des Nachweises der standortbezogenen Erfüllung (SOP II) bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
Reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen form- und fristgerecht beim Netzbetreiber ein:
- Formlose (Selbst)Erklärung zur Installation und hergestellten Betriebsbereitschaft
- Prüfbericht der Baumusterprüfstelle (airsight) zur erfolgreichen Prüfung des Nachweises der standortbezogenen Erfüllung (SOP II)
- Protokoll zur Installation und Herstellung Betriebsbereitschaft des BNK-Systems
- Baumusterzertifikat des BNK-Systems
- Ggf. geänderte BImSchG-Genehmigung / Mitteilung zur Änderungsanzeige
Mit der fristgerechten Einreichung dieser Dokumente beim Netzbetreiber stellen Sie sicher, dass die Erfüllung der Anforderungen anerkannt wird und Pönalen zum 1. Januar 2025 vermieden werden. Reichen Sie die Unterlagen bitte spätestens bis zum 31. Dezember 2024 ein. Stimmen Sie sich bei Bedarf gern mit Ihrem BNK-Projektmanager zum Vorgehen ab.
Wichtiger Hinweis: Diese Orientierung basiert auf unserer aktuellen rechtlichen Einschätzung, stellt dabei jedoch ausdrücklich keine rechtliche Beratung dar. Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber oder einen Fachanwalt. Wir empfehlen, sich auch direkt mit Ihrem Netzbetreiber abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen korrekt erfüllt werden. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass das Vorgehen aufgrund verschiedener Regelungen in den Bundesländern und teilweise Landkreisen abweichen kann.